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<title>Aktuelles der Kanzlei Lehmann Kruse Sternberg Ureta</title>
<copyright>Kanzlei Lehmann Kruse Sternberg Ureta</copyright>
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<description>Aktuelles der Kanzlei Lehmann Kruse Sternberg Ureta</description>
<language>de</language>
<lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 11:52:27 CET</lastBuildDate>
<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 11:52:27 CET</pubDate>
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<title>Quo vadis &#196;rzteschaft?</title>
<description>&#13;&#10;&#13;&#10;Der Vertragsarzt als Beauftragter&#13;&#10;der Krankenkassen oder als Amtstr&#228;ger.&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;In der Vergangenheit gab es immer&#13;&#10;wieder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, weil sich &#196;rzte in den Kliniken&#13;&#10;oder als niedergelassene Vertrags&#228;rzte f&#252;r ihr Verordnungsverhalten von der&#13;&#10;Pharmaindustrie mit Geschenken belohnen lie&#223;en. Die Art der Geschenke war zum&#13;&#10;Teil sehr unterschiedlich. Diese konnten darin bestehen, dass der verordnende&#13;&#10;Arzt bzw. &#196;rztin eine kleine Aufmerksamkeit erhielt,&#160; vielleicht auch mal eine Uhr oder einen&#13;&#10;Fernseher oder eine bezahlte Urlaubsreise, manchmal war auch Geld im Spiel. So&#13;&#10;Recht wollte sich ein Unrechtsbewusstsein nicht einstellen, haben doch viele&#13;&#10;&#196;rzte diese Annehmlichkeiten wahrgenommen und die Pharmahersteller selbst &quot;gute&#13;&#10;Ideen&ldquo; gehabt, um ein bestimmtes Produkt am Markt zu platzieren. Diese damals &#252;bliche&#13;&#10;Marketingstrategie h&#246;rte zuerst bei den angestellten &#196;rzten in &#246;ffentlichen&#13;&#10;Krankenh&#228;usern auf. Hier war man sich als Amtstr&#228;ger sehr wohl bewusst, dass es&#13;&#10;hier strafrechtliche Vorschriften gibt (&#167;&#167; 331 ff. StGB), die die Annahme&#13;&#10;derartiger Vorteile unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellen. Wenn&#13;&#10;der Krankenhausarzt Schmiergeld annimmt, drohen ihm bis zu drei Jahren&#13;&#10;Gef&#228;ngnis oder eine saftige Geldstrafe. Daneben drohten auch arbeitsrechtliche&#13;&#10;Konsequenzen (vgl. &#167; 10 BAT/ &#167; 3 II TV&#246;D; &#167; 78 LBG Nds.). Zum</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=133&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 14:27:03 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>RA Oldenburger Fachanwalt f&#252;r Medizinrecht</title>
<description>Wir freuen uns berichten zu k&#246;nnen, dass nun auch unser Kollege Marko Oldenburger den Fachanwaltstitel&#13;&#10;Fachanwalt f&#252;r Medizirecht&#13;&#10;erworben hat. RA Oldenburger ist damit neben RA Dr. Rothe und RA Ureta der dritte Fachanwalt f&#252;r Medizinrecht in unserer Kanzlei.&#13;&#10;Aktuell werden in unserer Kanzlei von den verschiedenen Anw&#228;lten folgende Fachanwaltstitel gef&#252;hrt:&#13;&#10;- Arbeitsrecht- Familienrecht- Handels- und Gesellschaftsrecht- Medizinrecht- Steuerrecht- Verkehrsrecht</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=132&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 09:56:11 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Keine Zahnschmerzen beim Praxisverkauf</title>
<description>Herr Rechtsanwalt&#160;Ureta h&#228;lt am&#160;05. Oktober 2011&#160;einen Vortrag zu dem Thema "Vertragsgestaltung bei der Praxis&#252;bergabe". Die Veranstaltung findet am 05. Oktober 2011 um 17:00 Uhr in der Kanzlei am Hohen Ufer,&#160;Am Hohen Ufer 3A,&#160;30159 Hannover, statt.&#13;&#10;</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=131&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 12:15:46 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>ADRESSBUCHSCHWINDEL " mein branchenbuch.de&ldquo;&#160; J. KERLER VERLAG muss Werbung &#160;unterlassen</title>
<description>Der J. Kerler VERLAG versendet seit geraumer Zeit per Fax Schreiben&#160;mit der &#220;berschrift "mein branchenbuch.de" und der jeweiligen Stadt. Also bspw.&#160;"meinbranchenbuch-hannover.de", "mein branchenbuch-hamburg.de"&#160;oder mein "branchenbuch-bremen.de". In diesen Schreiben&#160;wird der Empf&#228;nger aufgefordert, seine Adress- und Firmendaten zu &#252;berpr&#252;fen und ggf. zu vervollst&#228;ndigen. Damit wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es bestehe bereits ein Vertrag. Gerade in gr&#246;&#223;eren Unternehmen, erg&#228;nzen und unterschreiben Mitarbeiter oft leichtfertig diese Formulare, weil sie im allt&#228;glichen Gesch&#228;ftsbetrieb schlicht nicht erkennen k&#246;nnen, dass damit ein kostenpflichtigter Vertrag geschlossen wird.&#160;&#160;&#13;&#10;Doch VORSICHT. Wer das ausgef&#252;llte Formular zur&#252;cksendet schlie&#223;t erst einen Vertrag &#252;ber einen kostenpflichtigen Eintrag in das Online Adressbuch &quot;www.meinbrachnchenbuch-deutschland.de&ldquo; und erh&#228;lt daf&#252;r eine Rechnung &#252;ber 1.500Euro.&#13;&#10;WAS TUN?&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Auf keinen Fall ausf&#252;llen, unterschreiben und zur&#252;cksenden. Wer ein solches Schreiben erh&#228;lt sollte den Absender, wenn dieser seinen Sitz in Deutschland hat, abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung auffordern. &#13;&#10;Bereits bei der Zusendung der Eintragungsofferte in das Register &quot;meinbranchenbuch-deutschland.de&ldquo; durch</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=130&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 14:47:21 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Strafbarkeit von &#196;rzten wegen Provisionszahlungen bei Verordnungen von Arzneimitteln der Q-Pharm AG</title>
<description>&#60;Strafbarkeit von &#196;rzten wegen Provisionszahlungen bei Verordnungen von Arzneimitteln der Q-Pharm AG&#62;, &#13;&#10;&#60;Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover&#62;&#13;&#10;&#60;Verunsicherte &#196;rzteschaft&#62;&#13;&#10;&#60;Die AOK hat ermittelt, dass auffallend viele &#196;rzte Generika der Firma Q-Pharm AG als &quot;aut-idem" verordnet haben, die eine Tochtergesellschaft der &#196;rztegenossenschaft Nord ist. Damit wird der Apotheke die M&#246;glichkeit genommen, ggf. das g&#252;nstigste Medikament mit dem entsprechenden Wirkstoff an den Patienten herauszugeben. Die Apotheke hat demnach das Produkt der Q-Pharm AG herauszugeben.&#13;&#10;In diesem Zusammenhang ist das Zusammenspiel der Rabattvertr&#228;ge der Krankenkassen mit den Pharmaherstellern und den damit einhergehenden Preisabsprachen interessant. Diese sind nicht &#246;ffentlich, so dass keiner der Beteiligten am Markt tats&#228;chlich sagen kann, ob ein Generikum das preiswerteste ist oder nicht.&#13;&#10;Soweit die Krankenkasse nunmehr selbst die Vorgehensweise der Firma Q-Pharm AG kritisiert, Provisionen f&#252;r die Verordnungen von Medikamenten der Firma Q-Pharm AG an die &#196;rzte zu zahlen, darf nicht au&#223;er Betracht bleiben, dass Krankenkassen einen Verdr&#228;ngungswettbewerb gegen&#252;ber den Firmen f&#246;rdern, die keine Rabattvertr&#228;ge mit den Krankenkassen abschlie&#223;en. Ein Schelm der dabei b&#246;ses denkt.&#13;&#10;&#60;Strafrechtliche Einordnung&#62;&#13;&#10;Die Staatsanwaltschaft ist eingeschaltet und wird</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=129&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 10:54:59 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Medical Smoothcare AG mahnt&#160;Zahn&#228;rzte wegen Faltenunterspritzung mit Botox und Hyalurons&#228;ure ab</title>
<description>Abmahnung von Zahn&#228;rzten wegen unzul&#228;ssiger Unterspritzung mit Botox und Hyalurons&#228;ure durch die Medical Smoothcare AG.Das Verwaltungsgericht M&#252;nster hat in einer Entscheidung vom 19.04.2011 festgestellt, dass Zahn&#228;rzte in der Regel nicht befugt sind, Faltenunterspritzungen im Gesicht vorzunehmen. Konkret ging es um Behandlungen mit Hyalurons&#228;ure und Botolinumtoxin (Botox). Begr&#252;ndet wird dies damit, dass es sich hierbei nicht um die Aus&#252;bung von Zahnheilkunde handelt, welche sich auf den Bereich des Mundes, der Kiefer und der Z&#228;hne beschr&#228;nkt. Allenfalls die Lippen w&#228;ren von dieser Beschreibung noch umfasst, nicht aber bspw. Hals, Kinn, Augenpartie, Stirn u.s.w. Das Gericht verweist ferner darauf, dass Zahn&#228;rzte ggf. eine Heilpraktikererlaubnis erlangen k&#246;nnten, um im Rahmen dieser Erlaubnis die o.g. T&#228;tigkeiten auszu&#252;ben.Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung scheinen&#160;nun &quot;Mitbewerber&ldquo; gezielt zu ermitteln, welche Zahn&#228;rzte diese Leistungen noch bewerben, um diese sodann abzumahnen. Insbesondere die schweizer Medical Smoothcare AG l&#228;sst &#252;ber die Kanzlei Mayer & Marschall Zahn&#228;rzte abmahnen.&#160;So haben wir aktuell Anfragen von Zahn&#228;rzten aus Norddeutschland erhalten, die von einem &quot;Mitbewerber&ldquo; abgemahnt wurden. Kurios ist hierbei, dass dieser vermeintliche Konkurrent eine Praxis mit Sitz in der Schweiz ist, die nach eigenem Bekunden</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=128&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 20:21:07 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<item>
<title>R&#252;ckzahlung eines Arbeitsgeberdarlehens wird regelm&#228;&#223;ig nicht von Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag erfasst.</title>
<description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt,&#13;&#10;dass ein Arbeitgeberdarlehen bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch&#13;&#10;einen Aufhebungsvertrag nicht von einer Abgeltungsklausel erfasst wird, die ihrem&#13;&#10;Wortlaut nach (nur) Anspr&#252;che aus dem bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis und solche&#13;&#10;im Zusammenhang mit seiner Beendigung betrifft. (BAG, Urteil vom 19.01.2011 -&#13;&#10;Az.: 10 AZR 873/08).&#13;&#10;&#160;&#13;&#10;Sachverhalt:&#13;&#10;Die Parteien beendeten das Arbeitsverh&#228;ltnis durch einen&#13;&#10;Aufhebungsvertrag mit einer Abgeltungsklausel, nach der &quot;s&#228;mtliche aus dem&#13;&#10;bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen&#13;&#10;Anspr&#252;che der Vertragsparteien&ldquo; abgegolten sind. Der Arbeitgeber hatte dem&#13;&#10;Arbeitnehmer w&#228;hrend des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein Arbeitgeberdarlehen gew&#228;hrt&#13;&#10;und der Arbeitnehmer stellte nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die&#13;&#10;Tilgungszahlungen mit der Begr&#252;ndung ein, der R&#252;ckzahlungsanspruch sei von der&#13;&#10;Abgeltungsklausel erfasst und damit erloschen. Er beantragt, festzustellen,&#13;&#10;dass dem Arbeitgeber keine Anspr&#252;che aus der Darlehensvereinbarung mehr&#13;&#10;zustehen.&#13;&#10;&#160;&#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde:&#13;&#10;Das BAG hat die Klage als unbegr&#252;ndet abgewiesen. In den&#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nden f&#252;hrt es aus, dass der R&#252;ckzahlungsanspruch aus &#167; 488 I&#13;&#10;BGB nicht von der Abgeltungsklausel erfasst sei, weil er kein Anspruch &quot;aus&ldquo;&#13;&#10;dem</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=127&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 11:20:39 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Entfall der Gerichtskosten im arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren auch nach Verk&#252;ndung des Urteils noch m&#246;glich.</title>
<description>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt,&#13;&#10;dass die Gerichtskosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann entfallen,&#13;&#10;wenn die Parteien nach Urteilsverk&#252;ndung aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist&#13;&#10;einen Vergleich schlie&#223;en (LAG Hamm, Beschl. v. 07.12.2010, Az.: 6 Ta 486/10).&#13;&#10;&#160;&#13;&#10;Sachverhalt:&#13;&#10;Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht um die Zahlung von&#13;&#10;&#220;berstundenverg&#252;tung. Nach m&#252;ndlicher Verhandlung erlie&#223; das Arbeitsgericht ein&#13;&#10;Urteil. Danach, aber noch vor Ablauf der Berufungsfrist, schlossen die Parteien&#13;&#10;einen Vergleich, der das gesamte Verfahren beendete. Den Vergleichsabschluss&#13;&#10;teilten sie dem Gericht mit. Es wurde dennoch eine 2,0 Geb&#252;hr gem&#228;&#223; Nr. 8210&#13;&#10;GKG-KV erhoben, wogegen der kostenbelastete Kl&#228;ger Erinnerung einlegte. Das&#13;&#10;Arbeitsgericht half der Erinnerung insoweit ab, dass lediglich eine 0,4 Geb&#252;hr&#13;&#10;nach Nr. 8210, 8211 GKG-KV erhoben wurde. Gegen diese Entscheidung lie&#223; das Arbeitsgericht&#13;&#10;die Beschwerde zu, die auch beim LAG erhoben wurde.&#13;&#10;&#160;&#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde:&#13;&#10;Das LAG hat der Beschwerde stattgegeben und zur Begr&#252;ndung auf den&#13;&#10;Wortlaut der Vorbemerkung 8 GKG-KV abgestellt. Danach entf&#228;llt bei Beendigung&#13;&#10;des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die f&#252;r den betreffenden&#13;&#10;Rechtszug angefallene Geb&#252;hr. Das LAG sah keinen Anlass, Vorbemerkung 8 GKG-KV&#13;&#10;dahingehend einzuschr&#228;nken, dass</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=123&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 10:48:29 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Nutzung von Stadtpl&#228;nen, Fotos und anderen urheberrechtlich gesch&#252;tzten Werken im Internet </title>
<description>Rechtsanwalt Dr. Beisteiner &#252;ber die M&#246;glichkeiten &#160;von Urhebern ihre Rechte bei unerlaubter Nutzung urheberrechtlich gesch&#252;tzter Werke im Internet durchzusetzen und die Verpflichtung des Homepagebetreibers die Werke auch vom Server zu l&#246;schen (Aktuelles Urteil des Amtsgerichts M&#252;nchen Az. 161 C 15642/09). &#160;&#13;&#10;DAS PROBLEM: Die Verlockung ist gro&#223;, bei der Gestaltung &#160;einer Privat-oder Firmen Homepage einen Ausschnitt eines Stadtplanes zu verwenden, um Kunden eine Anfahrtsskizze zu geben. Ebenso einfach ist, von anderen Internetseiten Fotos zu kopieren, um damit die eigene Internetpr&#228;senz aufzufrischen oder im Online Shop Produkte durch hochwertige Bilder anzupreisen.&#13;&#10;Gro&#223; ist oft die Verwunderung bei professionellen Fotographen und Verlagen, die ihre Werke pl&#246;tzlich irgendwo im &quot;www&ldquo; (bevorzugt auch in eBay Shops) wiederfinden, ohne eine Genehmigung zur Ver&#246;ffentlichung erteilt zu haben. Ebenso gro&#223; ist das Risiko desjenigen der unbefugt Karten, Stadtpl&#228;ne und Bilder ins Netz stellt, mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.&#13;&#10;WAS TUN ALS URHEBER: Sowohl bei Landkarten oder Stadtpl&#228;nen als auch bei Lichtbildern handelt es sich um urheberechtlich gesch&#252;tzte Werke. Rechtlich gesehen, ist die unbefugte Verwendung von Fotos und Karten im Internet gleich zu setzen mit dem illegalen Download von Musikst&#252;cken (mp3) oder Filmen.&#13;&#10;Der &#160;Urheber kann denjenigen,</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=122&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 17:22:09 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Landesarbeitsgericht: Honorar&#228;rzte sind keine Angestellten</title>
<description>Landesarbeitsgericht: Honorar&#228;rzte sind keine AngestelltenIn einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm festgestellt, dass Honorar&#228;rzte nicht per se als Angestellte eingestuft werden k&#246;nnen. Entscheidend seien vielmehr die Umst&#228;nde des Einzelfalls.Sachverhalt:Ein Arzt schloss mit einer Klinik eine typische Vereinbarung, die u.a. folgende Inhalte aufwies:1. Der Arzt wird als freier Mitarbeiter als Facharzt f&#252;r Innere Medizin eingesetzt.&#160; Der Einsatz erfolgt im X-Hospital in Y.2. Der Arzt wird in der Zeit vom 22.06.2009 bis 30.09.2009 im Regel- und Bereitschaftsdienst eingesetzt und erh&#228;lt daf&#252;r nachfolgend aufgef&#252;hrtes Honorar:a) 500,-- Euro je Tagdienstb) 450,-- Euro je Bereitschaftsdienst (Mo-Fr)c) 900,-- Euro je Bereitschaftsdienst (Sa, So, Feiertag)Das Honorar wird entsprechend des tats&#228;chlichen Einsatzes am Monatsende gegen Erstellung einer Rechnung f&#228;llig.Dem freien Mitarbeiter wird die M&#246;glichkeit der kostenfreien Verpflegung gew&#228;hrt.3. Anfallende Steuern, Abgaben und Versicherungen gehen zu Lasten des Arztes. Der Arzt ist &#252;ber die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung auf Kosten der Klink versichert; eine &#220;bersicht &#252;ber den Versicherungsschutz wird dem Arzt ausgeh&#228;ndigt. Fahrtkosten werden nicht erstattet.&hellip;7. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet."Zum Streit kam es, weil die Klinik die Aufnahme des Dienstes durch den</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=121&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 14:48:31 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>M&#246;glichkeit einer sachgrundlosen Befristung trotz "Zuvor-Besch&#228;ftigung" im Betrieb</title>
<description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat&#13;&#10;in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der M&#246;glichkeit, ein&#13;&#10;Arbeitsverh&#228;ltnis ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, eine fr&#252;here&#13;&#10;Besch&#228;ftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb nicht entgegensteht, wenn diese&#13;&#10;mehr als 3 Jahre zur&#252;ckliegt (BAG, Urt. v. 6.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).&#13;&#10;Sachverhalt:&#13;&#10;Eine Lehrerin wollte mit einer&#13;&#10;Entfristungsklage ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis erstreiten. Sie hatte&#13;&#10;bereits w&#228;hrend ihres Studiums von Ende 1999 bis Anfang 2000 insgesamt 50&#13;&#10;Stunden als studentische Hilfskraft f&#252;r den beklagten Freistaat gearbeitet. Bei&#13;&#10;diesem war sie dann aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vom&#13;&#10;1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin besch&#228;ftigt. Mit ihrer Klage hat&#13;&#10;sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses gewandt. &#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde:&#13;&#10;Das BAG hat ihre Klage&#13;&#10;abgewiesen und dabei ausgef&#252;hrt, dass die Einschr&#228;nkung nach &#167; 14 Abs. 2 S. 2&#13;&#10;TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung nicht m&#246;glich ist, wenn mit&#13;&#10;demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes&#13;&#10;Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden hat, nicht gilt, wenn das fr&#252;here&#13;&#10;Arbeitsverh&#228;ltnis mehr als 3 Jahre zur&#252;ckliegt.&#13;&#10;Praktische&#13;&#10;Relevanz: &#13;&#10;Im Ergebnis bedeutet dies: Wenn&#13;&#10;zwischen dem Ende des fr&#252;heren Arbeitsverh&#228;ltnisses und dem Beginn des&#13;&#10;sachgrundlos befristeten neuen</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=120&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 13:11:43 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>R&#252;ckwirkende Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer ist rechtm&#228;&#223;ig</title>
<description>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die r&#252;ckwirkende Besteuerung von Wohnmobilen mit einem zul&#228;ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t mit der Kraftfahrzeugsteuer rechtm&#228;&#223;ig ist (BVerfG, Beschluss v. 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10).&#13;&#10;Bis zum 30.04.2005 gab es f&#252;r die Festsetzung der Kfz Steuer neben Kraftr&#228;dern&#160;nur die Kategorien 'Personenkraftwagen' und 'andere Fahrzeuge' zu denen insbesondere LKW z&#228;hlten. Wohnmobile mit&#160;einem Gewicht&#160;von mehr&#160;2,8t wurden als 'andere Fahrzeuge' eingestuft (Die BFH Rechtssprechung begr&#252;ndete dies mit einer analogen Anwendung von &#167; 23 VIa StVZO). Dieser Paragraph wurde zum 01.05.2005 aufgehoben.&#160;Durch das Kraftfahrzeugsteuer&#228;nderungsgesetz wurde f&#252;r Wohnmobile eine eigene Fahrzeugkategorie geschaffen (&#167; 2 IIb KraftStG). Diese Gesetz wurde jedoch erst am 28.12.2006 verk&#252;ndet. Die Festsetzung nach der neuen Steuer erfolgte jedoch schon zum 01.01.2006. &#13;&#10;Dagegen erhob ein Wohnmobilbesitzer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht f&#252;hrte in seinem Leitsatz aus:&#160;"Das Grundgesetz sch&#252;tzt nicht die blo&#223;e Erwartung, das geltende Steuerrecht werde unver&#228;ndert fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von den bisherigen Steuers&#228;tzen ausgegangen sind".&#13;&#10;Autor:Dr. Philipp BeisteinerRechtsanwalt&#13;&#10;lehmann und partner</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=117&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 15:36:25 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<item>
<title>ABMAHNUNG von Universal Music wegen angeblicher Urhebrrechtsverletzung am Album Recovery&#160;des S&#228;ngers Eminem</title>
<description>Aktuell liegen uns Abmahnungen der&#160; Rechtsanw&#228;lte &#160;Rasch&#160;aus&#160;Hamburg vor. Rechtsanwalt Dr. Beisteiner &#252;ber die effektive Verteidigung gegen Abmahnungen:DER VORWURF:Es geht vorliegend um die unerlaubte Verwertung (illegaler Download bzw. Upload) des&#160;Musik Album&#160;'Recovery' des S&#228;ngers Eminem.&#160;Angeblich sollen unsere Mandanten das urheberrechtlich gesch&#252;tzte Werk auf einer sog. Tauschb&#246;rse (peer to peer Netzwerk) im Internet heruntergeladen haben. &#13;&#10;Bei manchen Tauschb&#246;rsen ist der Download nur m&#246;glich, wenn gleichzeitig anderen Usern Zugriff auf den eigenen Rechner gestattet wird. Rechtlich gesehen liegt darin nicht nur ein Download sondern auch ein &#246;ffentliches Zug&#228;nglich machen. Dies kann nach &#167; 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) &#160;mit bis zu drei Jahren Gef&#228;ngnis bestraft werden. Die Rechtsinhaber machen jedoch &#252;berwiegend zivilrechtliche Anspr&#252;che auf Unterlassung und Schadenersatz geltend und schicken eine Abmahnung an den angeblichen Rechtsverletzer. &#13;&#10;DIE DROHUNG:In der, meist aus Textbausteinen bestehenden Abmahnung werden regelm&#228;&#223;ig hohe Schadenersatzforderungen angedroht. Es wird auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, das nur innerhalb einer sehr kurzen Frist angenommen werden kann. Gegen Zahlung eines Betrags zwischen 350 und 1500 Euro solle die Sache dann erledigt sein.&#160;Zudem fordert die Kanzlei, die die Abmahnung verschickt die Abgabe einer</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=116&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 15:22:12 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>ABMAHNUNG erhalten von DigiProtect wegen Urheberrechtsversto&#223;</title>
<description>Aktuell liegen uns Abmahnungen der&#160; Rechtsanw&#228;lte &#160;Urmann + Collegen aus Regensburg vor.. Rechtsanwalt Dr. Beisteiner &#252;ber die effektive Verteidigung gegen Abmahnungen:DER VORWURF:Es geht vorliegend um die unerlaubte Verwertung (illegaler Download bzw. Upload)&#160;von Sex&#160;Filmen mit dem Titel&#160;'I wanna be a Pornstar' und 'Buttmans Nordic Blondes'.&#160;Angeblich sollen unsere Mandanten das urheberrechtlich gesch&#252;tzte Werk auf einer sog. Tauschb&#246;rse (peer to peer Netzwerk) im Internet heruntergeladen haben. &#13;&#10;Bei manchen Tauschb&#246;rsen ist der Download nur m&#246;glich, wenn gleichzeitig anderen Usern Zugriff auf den eigenen Rechner gestattet wird. Rechtlich gesehen liegt darin nicht nur ein Download sondern auch ein &#246;ffentliches Zug&#228;nglich machen. Dies kann nach &#167; 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) &#160;mit bis zu drei Jahren Gef&#228;ngnis bestraft werden. Die Rechtsinhaber machen jedoch &#252;berwiegend zivilrechtliche Anspr&#252;che auf Unterlassung und Schadenersatz geltend und schicken eine Abmahnung an den angeblichen Rechtsverletzer. &#13;&#10;DIE DROHUNG:In der, meist aus Textbausteinen bestehenden Abmahnung werden regelm&#228;&#223;ig hohe Schadenersatzforderungen angedroht. Es wird auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, das nur innerhalb einer sehr kurzen Frist angenommen werden kann. Gegen Zahlung eines Betrags zwischen 350 und 1500 Euro solle die Sache dann erledigt sein.&#160;Zudem fordert die Kanzlei, die die</description>
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<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 15:01:34 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<item>
<title>ABMAHNUNG VON TOBIS FILM wegen Urheberrechtsverletzung durch angebliches File Sharing</title>
<description>Aktuell liegen uns Abmahnungen der&#160; Rechtsanw&#228;lte Schutt&#160;& Waetke in Karlsruhe vor. Rechtsanwalt Dr. Beisteiner &#252;ber die effektive Verteidigung gegen Abmahnungen:DER VORWURF:Es geht vorliegend um die unerlaubte Verwertung (illegaler Download bzw. Upload) des Filmes 'Twelve'.&#160;Angeblich sollen unsere Mandanten das urheberrechtlich gesch&#252;tzte Werk auf einer sog. Tauschb&#246;rse (peer to peer Netzwerk) im Internet heruntergeladen haben. &#13;&#10;Bei manchen Tauschb&#246;rsen ist der Download nur m&#246;glich, wenn gleichzeitig anderen Usern Zugriff auf den eigenen Rechner gestattet wird. Rechtlich gesehen liegt darin nicht nur ein Download sondern auch ein &#246;ffentliches Zug&#228;nglich machen. Dies kann nach &#167; 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) &#160;mit bis zu drei Jahren Gef&#228;ngnis bestraft werden. Die Rechtsinhaber machen jedoch &#252;berwiegend zivilrechtliche Anspr&#252;che auf Unterlassung und Schadenersatz geltend und schicken eine Abmahnung an den angeblichen Rechtsverletzer. &#13;&#10;DIE DROHUNG:In der, meist aus Textbausteinen bestehenden Abmahnung werden regelm&#228;&#223;ig hohe Schadenersatzforderungen angedroht. Es wird auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, das nur innerhalb einer sehr kurzen Frist angenommen werden kann. Gegen Zahlung eines Betrags zwischen 350 und 1500 Euro solle die Sache dann erledigt sein.&#160;Zudem fordert die Kanzlei, die die Abmahnung verschickt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=113&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 13:45:16 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Das Versorgungsgesetz - aktuelle Diskussion um Neuordnung der vertrags&#228;rztlichen Versorgung</title>
<description>In den letzten Monaten gab es eine sehr rege Diskussion auf Bundes- und Landesebene zur &#196;nderung der Rahmenbedingungen rund um die vertrags&#228;rztliche Versorgung. Am 06.04.2011 fand eine Gesundheitsministerkonferenz statt, bei welcher sich die Bundesl&#228;nder einerseits und das Bundesministerium f&#252;r Gesundheit andererseits dem Vernehmen nach auf wesentliche Eckpunkte eines Versorgungsgesetzes geeinigt haben sollen. Nur zwei Tage sp&#228;ter, am 08.04.2011, ver&#246;ffentlichte das Bundesministerium f&#252;r Gesundheit jedoch ein Eckpunktepapier, welches in einigen Punkten vom vermeintlichen Konsens wieder abwich. Die Folge war eine z.T. harsche Kritik der Bundesl&#228;nder, auch der schwarz/gelb regierten.Worum geht es?Einigkeit besteht bei nahezu allen Beteiligten - inkl. Krankenkassen und KBV - darin, dass insb. in vielen strukturschwachen und l&#228;ndlichen Regionen eine Unterversorgung in der ambulanten &#228;rztlichen Versorgung bereits besteht oder aber droht. Dies gilt insb. f&#252;r die haus&#228;rztliche Versorgung. Ebenso scheint Einigkeit darin zu bestehen, dass in einigen attraktiven Ballungsgebieten ein erhebliches &#220;berangebot besteht. Nun wird zwischen den verschiedenen Akteuren (Bundesregierung, Bundesl&#228;nder, Krankenkassen, KBV, Krankenhausgesellschaft u.s.w.) z.T. heftig darum gestritten, wie dieser Problematik am besten begegnet werden kann und wer welche Mitbestimmungsrechte erhalten soll.Was k&#246;nnte sich</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=112&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 15:07:05 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<item>
<title>Haftpflichtversicherung bei Beleg&#228;rzten</title>
<description>Am 18. Juni 2011 h&#228;lt Rechtsanwalt Dr. Rothe einen Vortrag f&#252;r den Landesverband Nieders&#228;chsischer Beleg&#228;rzte in Berlin zu dem Thema "Haftpflichtversicherung bei Beleg&#228;rzten".</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=110&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 14:36:40 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Palliativrecht f&#252;r &#196;rzte im Rahmen der Ausbildung zum Palliativmediziner</title>
<description>Herr Rechtsanwalt Dr. Rothe h&#228;lt jeweils am 22./23. Mai 2011, 11./12. September 2011&#160;und 20./21. November 2011&#160;auf Sylt Vortr&#228;ge in dem Bereich Palliativrecht f&#252;r &#196;rzte im Rahmen der Ausbildung zum Palliativmediziner.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=109&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 14:17:39 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Sterbehilfe im strafrechtlichen Kontext</title>
<description>Herr Rechtsanwalt Dr. Rothe h&#228;lt am 14.April 2011 einen Vortrag zu dem Thema "Sterbehilfe im strafrechtlichen Kontext". Die Veranstaltung findet am 14. April 2011 um 18:00 Uhr in der Krankenpflegeschule vom Clementinenhaus, L&#252;tzerodestra&#223;e 1, 30161 Hannover, statt.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=108&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 14:07:34 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Sterbehilfe - einsamer Drahtseilakt zwischen Berufs- und Strafrecht?</title>
<description>Herr Rechtsanwalt Dr. Rothe h&#228;lt am 16. M&#228;rz 2011 einen Vortrag zu dem Thema "Sterbehilfe - einsamer Drahtseilakt zwischen Berufs- und Strafrecht?". &#13;&#10;Die Veranstaltung findet in Zusammenarbeit mit dem Hartmannbund am 16. M&#228;rz 2011 um 18:00 Uhr im Restaurant im Leineschloss, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, 30159 Hannover, statt. &#13;&#10;Anmelden k&#246;nnen Sie sich auf der Seite des Hartmannbundes: www.Hartmannbund.de</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=107&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 11:36:28 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Strafbarkeit der Schulleiter in Niedersachsen wegen des Einsatzes von Honorarkr&#228;ften - Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover</title>
<description>Die Angst geht umBei externen Mitarbeitern von mehr als 1200 nieders&#228;chsischen Ganztagsschulen werden die Honorarvertr&#228;ge daraufhin rechtlich &#252;berpr&#252;ft, ob eine Scheinselbst&#228;ndigkeit vorliegt. Gerade f&#252;r den Bereich der Nachmittagsbetreuung haben die verantwortlichen Schulleiter gerne auf die Honorarkr&#228;fte zur&#252;ckgegriffen. Es geht um insg. 7.000 Honorarkr&#228;fte, die seit gut 8 Jahren auf Honorarbasis f&#252;r die Ganztagsschulen t&#228;tig geworden sind. Wie so h&#228;ufig wurde vertraglich vereinbart, dass die Honorarkr&#228;fte bei &#220;berschreitung der gesetzlichen Obergrenzen verpflichtet sein, die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge abzuf&#252;hren.Sozialrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche EinordnungGem&#228;&#223; &#167; 2 Abs.2 Nr.1 SGB IV sind in allen Zweigen der Sozialversicherung grunds&#228;tzlich solche Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt besch&#228;ftigt sind. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs.1 S.1 SGB IV ist eine solche Besch&#228;ftigung eine nicht selbst&#228;ndige Arbeit. Vor allem die Besch&#228;ftigung im Rahmen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses spricht f&#252;r eine nicht selbst&#228;ndige Besch&#228;ftigung. Die Besch&#228;ftigung nach &#167; 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Besch&#228;ftigte seine T&#228;tigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grunds&#228;tzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf&#252;hrung umfassenden</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=106&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 10:11:15 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Kosmetikbehandlungen in einer Apotheke sind nicht erlaubt</title>
<description>Verwaltungsgericht (VG) Minden setzt Grenzen f&#252;r erlaubte bzw. verbotene Nebent&#228;tigkeiten in Bezug auf kosmetische Behandlungen in einer Apotheke. VG Minden v. 26. Januar 2011, AZ 7 K 1647/10; Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta, FA f. Medizinrecht u. FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Lehmann und Partner, Hannover www.ralehmannundpartner.deSachverhalt Eine Apothekerin nutzte einen urspr&#252;nglich als B&#252;roraum genehmigten Teil ihrer Betriebsst&#228;tte zur Durchf&#252;hrung von kosmetischen Behandlungen. Mit der Behandlung selber war eine entsprechend qualifizierte Mitarbeiterin betraut. Eine vorherige Genehmigung hatte die Apothekerin nicht beantragt. Bei den Behandlungen handelte es sich um Massagen, Manik&#252;re usw. Beworben wurden in diesem Zusammenhang Behandlungen, die bis zu 150 Minuten in Anspruch nahmen und die bis zu 128,00 Euro kosteten. Die zust&#228;ndige Aufsichtsbeh&#246;rde untersagte der Apothekerin die Durchf&#252;hrung von derartigen Kosmetikbehandlungen in den R&#228;umen der Apotheke. Dagegen erhob die Apothekerin Klage, welche jedoch erfolglos blieb. Entscheidungsgr&#252;nde Nach Auffassung des VG handele es sich hier nicht mehr um erlaubte bzw. genehmigungsf&#228;hige Nebengesch&#228;fte des Apothekers. Die T&#228;tigkeit des Apothekers m&#252;sse an seinem prim&#228;ren Auftrag, der ordnungsgem&#228;&#223;en Arzneimittelversorgung der Bev&#246;lkerung gemessen werden. Die hier beschriebene T&#228;tigkeit w&#252;rde aber</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=105&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 09:47:13 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Pauschale Schadensvereinbarung mit Krankenkassen unwirksam</title>
<description>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht berechtigt sind, mit Leistungserbringern pauschale Schuldanerkenntnisse und Vertragsstrafen sowie die &#220;bernahme von Schadenermittlungskosten zu vereinbaren. (LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2010, Az.: L 1 KR 72/09).Sachverhalt:Die AOK machte gegen einen Optiker R&#252;ckforderungsanspr&#252;che wegen vermeintlich fehlerhafter Abrechnungen geltend. In einem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch mit dem Optiker wurde dieser von der AOK davon &#252;berzeugt, eine bereits vorbereitete Vereinbarung zu unterzeichnen. Danach wurde vom Optiker eine Schuld in H&#246;he von pauschal 11.000,00&#160;Euro anerkannt, ferner eine Vertragsstrafe in H&#246;he von 4.000,00&#160;Euro sowie die Erstattung von Schadensermittlungskosten der Krankenkasse in H&#246;he von pauschal 1.000,00&#160;Euro vereinbart. Die AOK ihrerseits verzichtete auf eine Weiterleitung des Verfahrens an die zust&#228;ndige Staatsanwaltschaft. Nachdem der Optiker bereits Ratenzahlungen von &#252;ber 10.000,00&#160;Euro geleistet hatte, stellte er die Zahlung ein. Die auf Zahlung des Restbetrages gerichtete Klage der AOK blieb vor dem LSG erfolglos, nachdem noch in der Vorinstanz das Sozialgericht der Klage stattgegeben hatte.Entscheidungsgr&#252;nde: Das Gericht r&#252;gt alle drei Bestandteile der Vereinbarung. Sowohl f&#252;r das abstrakte Schuldanerkenntnis wie auch</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=104&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 09:13:39 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>SG Kassel verneint Abrechnungsf&#228;higkeit von Honorararztleistungen</title>
<description>Erbringung von Krankenhausleistungen durch Vertrags&#228;rzte - abrechenbar oder doch nicht?Das Sozialgericht (SG) Kassel hat in drei Parallelentscheidungen festgestellt, dass ein Krankenhaus operative Eingriffe nur durch eigene, angestellte &#196;rzte und nicht durch sog. Honorar&#228;rzte erbringen darf (SG Kassel vom 24. Juli 2010, Az: S 12 KR 103/10, S 12 KR 166/10 und S 12 KR 167/10). Diese Urteile weichen damit bspw. von den j&#252;ngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover ab.&#13;&#10;Sachverhalt:Eine Krankenkasse verweigerte einem Krankenhaus die Erstattung vollstation&#228;rer Leistungen. Hintergrund war jeweils die T&#228;tigkeit eines niedergelassenen Neurochirurgen im Rahmen von Wirbels&#228;ulenoperationen in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses (sog. honorar&#228;rztliche T&#228;tigkeit). Das SG hat diese Frage im Sinne der Krankenkasse und gegen die Klinik entschieden.&#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde: Nach Auffassung des SG darf ein Krankenhaus Leistungen gg&#252;. den Krankenkassen nur dann abrechnen, wenn die Hauptbehandlungsleistung (hier: Wirbels&#228;ulenoperation) durch eigenes, angestelltes Personal erbracht wird. Sofern jedoch Leistungen Dritter &quot;eingekauft&ldquo; werden, m&#252;sse sich deren T&#228;tigkeit auf erg&#228;nzende oder unterst&#252;tzende Leistungen beschr&#228;nken. Dies sei hier nicht mehr der Fall gewesen.Das Gericht beruft sich in seiner Begr&#252;ndung ausdr&#252;cklich auf die h&#246;chst umstrittene Entscheidung</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=103&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 21:15:26 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>RA Ureta Referent beim Existenzgr&#252;nderseminar der D&#196;F am 15.03.2011</title>
<description>Am 15.03.2011 findet wieder im Service Center der Deutschen &#196;rzte Finanz in Hannover, Herderstr. 1, eine Existenzgr&#252;nderforum f&#252;r niederlassungswillige &#196;rzte und Zahn&#228;rzte statt. Beginn ist um 19:00 Uhr.RA Ureta tritt hier als Co-Referent auf und wird u.a. &#252;ber Zulassungsfragen, Praxiskauf, Kooperationsformen usw. informieren.F&#252;r Anmeldungen und R&#252;ckfragen wenden Sie sich an daniel.mahnkopf@aerzte-finanz.de oder kerstin.rassau@aerzte-finanz.de. </description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=102&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 21:06:16 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Expertenforum Arzt und Steuern&#160;trifft sich wieder am 17.03.2011</title>
<description>Am 17.03.2011 findet das n&#228;chste Treffen des Expertenforums Arzt und Steuern statt.Das Forum beginnt wie &#252;blich um 18:00 Uhr bei der Deutschen Bank in Hannover. Referent ist diesmal RA und Fachanwalt f&#252;r Familienrecht Marko Oldenburger.Im Mittelpunkt der Diskussion stehen Fragen rund um das Thema Arzt und Ehe. Hierzu geh&#246;ren bspw. die Themen Ehevertrag, Scheidung, Anstellung des Ehegatten in der Praxis, Ehegatten die gemeinsam Praxisinhaber sind, Ermittlung von Unterhaltsanspr&#252;chen u.s.w.&#13;&#10;Wie immer steht fachliche Austausch zwischen den spezialisierten&#160;Steuerberatern im Vordergrund.Angesprochen sind Steuerberater, die schwerpunktm&#228;&#223;ig &#196;rzte und Zahn&#228;rzte beraten und an einem konstruktiven Meinungsaustausch interessiert sind.&#160;Die Referenten und Diskussionsleiter kommen regelm&#228;&#223;ig aus dem&#160;Teilnehmerkreis.Die Leitung des Forum liegt bei RA Ureta.&#13;&#10;F&#252;r R&#252;ckfragen: ureta@ralehmannundpartner.de &#160;</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=101&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 20:53:50 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>RA Oldenburger verst&#228;rkt Kanzlei lehmann und partner</title>
<description>Unsere Kanzlei hat weitere Verst&#228;rkung erhalten. Rechtsanwalt Marko Oldenburger ist der j&#252;ngste Zuwachs der Kanzlei lehmann und partner. RA Oldenburger ist Fachanwalt f&#252;r Familienrecht und nimmt derzeit am Fachanwaltslehrgang Medizinrecht teil. Er verf&#252;gt bereits &#252;ber eine langj&#228;hrige Berufserfahrung und war bis vor kurzem Partner einer Anwaltssoziet&#228;t in Celle. RA Oldenburger wird in unserer Kanzlei insbesondere die Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht und Medizinrecht betreuen. Er wird vorwiegend an unserem Standort in Hannover t&#228;tig sein, nimmt aber auch Termine in Burgwedel und an unserem zuk&#252;nftigen Zweigsitz in Celle wahr. Sie erreichen ihn via E-Mail unter oldenburger@ralehmannundpartner.de. </description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=100&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 10:27:58 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>RA Ureta Referent beim Arbeitsrechtsforum Hannover</title>
<description>Am 12.01.2011 h&#228;lt Rechtsanwalt Ureta im Rahmen des Arbeitsrechtsforums Hannover einen Vortrag zum Thema &quot;Angestellte &#196;rzte im Bereich der ambulanten Versorgung&ldquo;. Die Veranstaltung des Arbeitsrechtsforums richtet sich insbesondere an Fachanw&#228;lte f&#252;r Arbeitsrecht und findet regelm&#228;&#223;ig in Hannover statt. N&#228;here Informationen finden Sie unter www.arbeitsrechtsforum-hannover.de .</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=99&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 30 Dec 2010 10:19:10 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Info-Schreiben 4/2010 - Scheingemeinschaftspraxis: BSG definiert Voraussetzungen f&#252;r das Vorliegen einer Scheingemeinschaftspraxis und die M&#246;glichkeit der Honorarr&#252;ckforderung durch die KV / KZV</title>
<description>Info-Schreiben 4/2010&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; November 2010Scheingemeinschaftspraxis: BSG definiert Voraussetzungen f&#252;r das Vorliegen einer Scheingemeinschaftspraxis und die M&#246;glich&#173;keit der Honorarr&#252;ckforderung durch die KV/KZVK&#252;rzlich wurde die ausf&#252;hrliche Urteilsbegr&#252;ndung des Bundessozialgerichts (BSG v. 23.06.2010) zum Vorliegen einer Scheingemeinschaftspraxis von Vertrags&#228;rzten ver&#246;ffentlicht. Die dort definierten Vorgaben werden die &#196;nderung einiger &quot;liebge&#173;wonnener&ldquo; Vertragsklauseln - wohl auch f&#252;r die Probezeit - mit sich bringen.&#13;&#10;Sachverhalt: Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine in Niedersachsen ans&#228;ssige Gemeinschaftspraxis von Radiologen, welche einen weiteren Kollegen in die Praxis aufgenommen hatte. Laut &quot;internem&ldquo; Kooperationsvertrag sollte der neue Kollege zu&#173;n&#228;chst als &quot;freier Mitarbeiter&ldquo; t&#228;tig werden und nach Ablauf einer Probezeit partnerschaftlich in die Gemeinschaftspraxis unter Herstellung einer parit&#228;&#173;tischen Gesellschaftsbeteiligung eingebunden wer&#173;den. Weiter wurde vereinbart &quot;dass ein ggf. dem Zulassungsausschuss vorzulegender Vertrag &#252;ber die Gemeinschaftspraxis im Innenverh&#228;ltnis keine Wirkung entfalte&ldquo;. Dar&#252;ber hinaus sollte &quot;der freie Mitarbeiter&ldquo; im Au&#223;enverh&#228;ltnis den Anteil des aus&#173;scheidenden Partners zwar erwerben</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=97&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 11:27:09 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>RA Ureta Referent bei Veranstaltungsreihe f&#252;r zahn&#228;rztliche Existenzgr&#252;nder</title>
<description>RA Ureta ist Referent in der Veranstaltungsreihe "Existenzgr&#252;ndung - Gl&#252;cksspiel oder mit System", die u.a. von der Firma Multident und der Apobank organisiert wird.&#160;Insgesamt finden 5 Abendseminare zu verschiedenen Aspekten der Niederlassung von Zahn&#228;rzten statt. RA Ureta referiert am 08.12.2010 zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen der Niederlassung. Einzelheiten zu der Veranstaltungsreihe finden Sie hier.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=96&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 16:03:41 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Expertenforum Arzt und Steuern trifft sich am 25.11.2010</title>
<description>Am 25.11.2010 findet das n&#228;chste Treffen des Expertenforums Arzt und Steuern statt.Das Forum beginnt wie &#252;blich um 18:00 Uhr bei der Deutschen Bank in Hannover.Referenten sind diesmal Herr StB Koch, Herr StB Rust und Frau StBin&#160;& RAin Hattenkerl-Fischer.Wie immer steht fachliche Austausch zwischen den spezialisierten&#160;Steuerberatern im Vordergrund.Angesprochen sind Steuerberater, die schwerpunktm&#228;&#223;ig &#196;rzte und Zahn&#228;rzte beraten und an einem konstruktiven Meinungsaustausch interessiert sind.&#160;Die Referenten und Diskussionsleiter kommen regelm&#228;&#223;ig aus dem&#160;Teilnehmerkreis.Die Leitung des Forum liegt bei RA Ureta.F&#252;r R&#252;ckfragen: ureta@ralehmannundpartner.de &#160;</description>
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<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 15:52:01 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>RA Ureta Referent bei Existenzgr&#252;nderforum der D&#196;F, Service Center Herderstr. 1 Hannover</title>
<description>Am 07.10.2010 findet wieder im Service Center der Deutschen &#196;rzte Finanz in Hannover, Herderstr. 1, eine Existenzgr&#252;nderforum f&#252;r niederlassungswillige &#196;rzte und Zahn&#228;rzte statt.RA Ureta tritt hier als Co-Referent auf und wird u.a. &#252;ber Zulassungsfragen, Praxiskauf, Kooperationsformen usw. informieren.F&#252;r Anmeldungen und R&#252;ckfragen wenden Sie sich an daniel.mahnkopf@aerzte-finanz.de oder kerstin.rassau@aerzte-finanz.de. </description>
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<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 15:40:53 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Info-Schreiben 3/2010 - Regresse gegen niedergelassene &#196;rzte - AOK geht gegen &#196;rzte vor, die in Abrechnungsbetrug verwickelt sein sollen</title>
<description>Info-Schreiben 3/2010 - Regresse gegen niedergelassene &#196;rzte - AOK geht gegen &#196;rzte vor, die in Abrechnungsbetrug verwickelt sein sollen&#13;&#10;Vor wenigen Tagen berichteten regionale und &#252;berregionale Medien von den Ermittlungen gegen ca. 50 Vertrags&#228;rzte aus Niedersachsen, insbeson-dere im Gro&#223;raum Hannover. Es handelt sich vor-wiegend um Orthop&#228;den, die angeblich mit einem Pharmagro&#223;h&#228;ndler bei der Bestellung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs &quot;getrickst" haben sollen. Die Staatsanwaltschaft Verden f&#252;hrt ent-sprechende Ermittlungen seit 2007.Nun haben die ersten &#196;rzte auch Schreiben der Anw&#228;lte der AOK Niedersachsen erhalte. Dort werden diese aufgefordert, den (vermeintlich) von ihnen zu verantwortenden Schaden auszugleichen und die Geb&#252;hren der Anw&#228;lte der AOK zu tragen.&#13;&#10;Vorgehensweise AOKDie AOK Niedersachsen hat eigens f&#252;r die Pr&#252;fung und Geltendmachung m&#246;glicher Schadensersatzan-spr&#252;che insb. im Bereich der ambulanten Leistungserbringung eine sog. Task Force gegr&#252;ndet. Diese ermittelt bereits seit vielen Jahren in den unterschiedlichsten Bereichen und macht Regressanspr&#252;che gegen &#196;rzte, Apotheker, Optiker, Sani-t&#228;tsh&#228;user, Zahn&#228;rzte u.s.w. geltend. Hierbei vertritt diese Task Force nicht nur die AOK, sondern auch zahlreiche andere Krankenkassen.Zum Teil wendet man sich direkt an den Leistungserbringer und bittet diesen um ein pers&#246;nliches</description>
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<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 16:44:17 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Bundesarbeitsgericht: Anlernvertr&#228;ge mit Billiglohnvereinbarungen sind sittenwidrig - Arbeitnehmer haben Anspruch auf die &#252;bliche Verg&#252;tung</title>
<description>Anlernvertr&#228;ge sind in einem anerkannten Ausbildungsberuf nichtig - schlecht bezahlte oder unbezahlte Praktika k&#246;nnen rasch zu Gehaltsanspr&#252;chen des Praktikanten/Arbeitnehmers f&#252;hren. Bundesarbeitsgericht vom 27.07.2010&#13;&#10;Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass sogenannte Anlernvertr&#228;ge regelm&#228;&#223;ig nichtig sind, wenn sie f&#252;r einen anerkannten Ausbildungsberuf vereinbart werden. Dem betroffenen Mitarbeiter steht dann die &#252;bliche Verg&#252;tung f&#252;r die Zeitdauer der Besch&#228;ftigung (Anlernverh&#228;ltnis) zu.Sachverhalt: Im Ausgangsfall hatte eine junge Frau zun&#228;chst f&#252;r sechs Monate im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung im Unternehmen gearbeitet. Dies sollte als Einstieg f&#252;r eine Berufsausbildung dienen. Daran anschlie&#223;end wurde ihr angeboten, einen Ausbildungsvertrag zu unterschreiben. Dies lehnte sie ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Daraufhin wurde ein &quot;Anlernvertrag" f&#252;r die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten im Maler- und Lackierberuf zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Dieser Vertrag lief &#252;ber einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Frau erhielt eine monatliche Verg&#252;tung in H&#246;he von 550,00 Euro brutto. Dies liegt deutlich unter dem Mindestlohn f&#252;r ungelernte Kr&#228;fte im Malerhandwerk gem&#228;&#223; dem anzuwendenden Tarifvertrag. Die Frau klagte daraufhin, nachdem sie im November 2006</description>
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<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 16:37:53 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<item>
<title>Bewerberauswahl im vertrags&#228;rztlichen Zulassungsverfahren - wird der &#228;lteste Bewerber immer bevorzugt?</title>
<description>Die Auswahlkriterien f&#252;r die Nach- oder Neubesetzung von Vertragsarztsitzen - kriegt der &#196;lteste immer die Zulassung?Wenn im Rahmen einer Praxisabgabe oder der Besetzung eines Vertragsarztsitzes in einem teilentsperrten Gebiet durch den Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern der &quot;Richtige" auszuw&#228;hlen ist, taucht immer wieder die Frage auf, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt und ob diese auch gerecht und richtig sind. In der aktuellen Spruchpraxis tauchen zur Zeit h&#228;ufiger F&#228;lle auf die Anlass geben, sich mit der Frage zu befassen, ob tats&#228;chlich immer der Bewerber mit der l&#228;ngsten Approbationsdauer/Facharztt&#228;tigkeit auszuw&#228;hlen ist. Ausgangslage: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist zwischen der Nachbesetzung einer Vertragsarztzulassung (typischerweise im Falle der Praxisabgabe) oder der Entscheidung &#252;ber die Besetzung einer Zulassung im Rahmen einer Teilentsperrung zur unterscheiden. In beiden F&#228;llen sind folgende Kriterien zu beachten:- die berufliche Eignung- das Approbationsalter- die Dauer der &#228;rztlichen T&#228;tigkeit.Im Rahmen der Praxisnachfolge ist ferner zu pr&#252;fen, ob Bewerber und Abgeber Familienangeh&#246;rige sind. Dar&#252;ber hinaus sind im Falle einer bestehenden Berufsaus&#252;bungsgemeinschaft die Interessen der verbleibenden Partner zu ber&#252;cksichtigen. Sofern es sich um die Neubesetzung einer Zulassung handelt (Teilentsperrung), muss der Zulassungsausschuss die Wahl</description>
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<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 16:32:47 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Wenn die Polizei vor der Praxis steht - Rechte und Pflichten des Arztes als Beschuldigter</title>
<description>Leitfaden f&#252;r &#196;rzte und Zahn&#228;rzte bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Die Berichte der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 30.und 31.07.2010 sowie des NDR &#252;ber angeblichen Abrechnungsbetrug beim Sprechstundenbedarf durch die Ausstellung von Blankorezepten von Orthop&#228;den und anderen Facharztgruppen nehmen wir zum Anlass, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und Polizei sowie die Rechte und Pflichten als Beschuldigter darzustellen. Vorbemerkung:Die aktuellen Ermittlungen erhalten eine weitere brisante Komponente durch die j&#252;ngste Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, wonach Vertrags&#228;rzte T&#228;ter des sog. Korruptionsparagraphen sein k&#246;nnen. Wer sich also an derartigen Machenschaften beteiligt, muss nicht nur mit berufs- und vertragsarzrechtlichen Massnahmen, sonder auch mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen. Und eine solche hat regelm&#228;&#223;ig umso sch&#228;rfere Sanktionen seitens der Kammer und der KV zur Folge.Kein Unternehmer - mithin auch kein Arzt - ist vor Besuchen der Staatsanwaltschaft gefeit. Dies kann vielf&#228;ltige Gr&#252;nde haben, wie z. B. der Verdacht von Scheinrechnungen (Sprechstundenbedarf), Beg&#252;nstigungen oder sonstige Verf&#252;gungen (z.B. im Rahmen von Bestechlichkeit) die zu Lasten der Sozialsysteme und zu Gunsten der jeweiligen &#196;rzte ausfallen. Durchsuchungsma&#223;nahmen haben ihre Ursache des &#214;fteren in</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=90&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Sun, 01 Aug 2010 12:04:20 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Finanzielle Zuwendungen von Apothekern an &#196;rzte - Fortsetzung (Berufsrecht)</title>
<description>Info-Schreiben 02/2010Finanzielle Zuwendungen von Apothekern an &#196;rzte - FortsetzungVor einigen Wochen haben wir in einem Rundschreiben &#252;ber den Beschluss des OLG Braunschweig zur Strafbarkeit der finanziellen Zuwendungen von Apothekern an &#196;rzte berichtet. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Apotheker zwei &#196;rzten Miet- und Investitionskostenzusch&#252;sse in erheblicher H&#246;he zukommen lassen. Das OLG Braunschweig vorl&#228;ufig eine Strafbarkeit verneint da keine Zuwendung gegen Entgelt (Leistung/Gegenleistung) erkennbar war. Das OLG Braunschweig hat dem Apotheker zugestanden, ein legitimes Interesse daran zu haben, &#196;rzte in seiner unmittelbaren N&#228;he anzusiedeln und hierf&#252;r auch finanzielle Anreize zu schaffen. Ein strafrechtlich relevantes&#160;Verhalten sei nicht erkennbar. Von der &#196;rztekammer Niedersachsen haben wir zwischenzeitlich erfahren, dass diese derartige F&#228;lle berufsrechtlich anders beurteilt. Mietzusch&#252;sse und die &#220;bernahme von Investitionskosten durch einen Apothekers stellen danach immer einen Versto&#223; gegen &#167; 32 der Berufsordnung dar. Die Norm (gleichlautend mit &#167; 32 MBO-&#196;rzte) hat folgenden Wortlaut: &quot;&#196;rzten ist es nicht gestattet, von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile f&#252;r sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabh&#228;ngigkeit der</description>
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<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 16:57:23 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Karenzentsch&#228;digung auch dann, wenn Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag teilweise unwirksam ist</title>
<description>Anspruch auf Karenzentsch&#228;digung entsteht auch bei nur teilweise zul&#228;ssigem Wettbewerbsverbot - Bundesarbeitsgericht vom 21.04.2010Auch wenn ein Wettbewerbsverbot nur teilweise zul&#228;ssig ist, kann daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers entstehen, dem Arbeitnehmer eine Karenzentsch&#228;digung nach &#167; 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB zu zahlen.&#13;&#10;Sachverhalt:Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer ein Produktmanager, der f&#252;r einen T&#252;ren- und Fensterhersteller arbeitete. Der Arbeitgeber verkaufte seine Produkte ausschlie&#223;lich an den Fachhandel und nicht an Endverbraucher. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r die Dauer von zwei Jahren vereinbart, welches f&#252;r Anstellungsverh&#228;ltnisse in Unternehmen in ganz Deutschland galt, sofern diese Unternehmen mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz standen. Als Entsch&#228;digung verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentsch&#228;digung. Als Konkurrenzunternehmen galten s&#228;mtliche Unternehmen, welche Fenster und T&#252;ren vertrieben. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen begann der Arbeitnehmer unverz&#252;glich mit der T&#228;tigkeit als selbstst&#228;ndiger Handelsvertreter f&#252;r einen anderen Fachh&#228;ndler, wobei er die T&#252;ren und Fenster ausschlie&#223;lich an Endverbraucher verkaufte. Mit seiner Klage machte er seinen Anspruch auf Karenzentsch&#228;digung geltend. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlag er</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=86&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 14:47:14 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Seminar zu Kooperationen zwischen &#196;rzten und Kliniken</title>
<description>Am 02.06.2010 veranstaltet die Deutsche Bank in Hannover zwei Seminare zum Thema "Kooperationen zwischen &#196;rzten und Kliniken".Die Veranstaltung am wendet sich sowohl an &#196;rzteberater (Steuerberater, Finanzdienstleister usw.), wie auch &#196;rzte und Mitarbeiter von Kliniken.Bei der Nds. &#196;rztekammer wurde bereits die Anerkennung als&#160;Fortbildungsveranstaltung beantragt (2 Fortbildungspunkte.Referenten sind RA Giso Lange (Justiziar der Nds. Krankenhausgesellschaft) und RA Luis Fernando Ureta (FA f&#252;r Medizinrecht und FA f&#252;r Handels- & Gesellschaftsrecht) von der Kanzlei lehmann und partner.Behandelt werden u.a. die Themen&#13;&#10;&#13;&#10;Honorararzt vs. Belegarzt&#13;&#10;Zuweisung gegen Entgelt&#13;&#10;MVZ&#13;&#10;Praxisr&#228;ume auf dem Klinikgel&#228;nde&#13;&#10;&#13;&#10;Das Seminar beginnt um 18:00 Uhr in den Seminarr&#228;umen der Deutschen Bank G&#246;ttingen,&#160;Zindelstr. 3-5&#160;in G&#246;ttingen. Eine Anmeldung ist erforderlich.Die Anmeldung erfolgt bei der Deutschen Bank G&#246;ttingen, Frau Beate Klahr,&#160;Telefon (0551) 401-245, Fax (0551) 401-234,&#160;E-Mail: beate.klahr@db.com.&#160;Bitte teilen Sie hierbei Ihre vollst&#228;ndige Anschrift nebst Telefonnummer sowie Ihre berufliche T&#228;tigkeit mit.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=85&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 14:32:29 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Seminar zu (zahn)&#228;rztlichen Kooperationen</title>
<description>Am 05.05.2010 veranstaltet die Deutsche Bank in Hannover ein Seminar zum Thema "aktuelle Rechtsfragen zu (zahn)&#228;rztlichen Kooperationen".&#13;&#10;Die Veranstaltung wendet sich ausschliesslich an &#196;rzte und Zahn&#228;rzte, sowie an&#160;Mitarbeiter von K&#246;rperschafter und Berufsverb&#228;nden.&#13;&#10;Referent ist RA Luis Fernando Ureta (FA f&#252;r Medizinrecht und FA f&#252;r Handels- & Gesellschaftsrecht) von der Kanzlei lehmann und partner.&#13;&#10;Das Seminar beginnr um 18:00 Uhr in den Seminarr&#228;umen der Deutschen Bank Hannover, Georgsplatz 20 in Hannover. Eine Anmeldung ist erforderlich.&#13;&#10;Die Anmeldung erfolgt bei der Deutschen Bank Hannover, Jowita Gosselin, Tel. 0511-365-2019, Fax 0511-365-2561, Mail Jowita.gosselin@db.com.&#160;Bitte teilen Sie hierbei Ihre vollst&#228;ndige Anschrift nebst Telefonnummer sowie Ihre berufliche T&#228;tigkeit mit.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=84&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 14:26:27 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Bundesfinanzhof zur Frage, in welcher Form Steuerberater auf nichtamtliche Zusatzqualifikationen hinweisen darf - BFH v. 23.02.2010</title>
<description>Verbot nicht amtlicher Zus&#228;tze zur Berufsbezeichnung bei Steuerberatern - Bundesfinanzhof vom 23.02.2010Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wenn ja in welcher Form ein Steuerberater auf eine zus&#228;tzliche Qualifikation hinweisen darf. &#13;&#10;Sachverhalt:Der klagende Steuerberater hatte die Bezeichnung &quot;Fachberater f&#252;r Sanierung- und Insolvenzverwaltung (DStV)" erworben. Er wollte auf diese Qualifizierung auch in seiner Praxisbrosch&#252;re, dem Internet und dem Briefkopf hinweisen. Hierbei hatte er die Absicht, die Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung &quot;Steuerberater" zu f&#252;hren. Dies wurde ihm seitens der Kammer untersagt. Sowohl das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wiesen die Klage des Steuerberaters ab. &#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde:Die Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass derartige Bezeichnungen nicht neben der Berufsbezeichnung Steuerberater gef&#252;hrt werden d&#252;rfen. Neben der Berufsbezeichnung d&#252;rfen demnach nur amtlich verliehene Zus&#228;tze oder akademische Grade bzw. staatlich verliehene Graduierungen auftauchen. Dies war vorliegend nicht der Fall. W&#252;rde man es erlauben, eine derartige Qualifizierung neben der Berufsbezeichnung zu f&#252;hren, so k&#246;nne bei Dritten der Eindruck erweckt werden, dass es sich um einen amtlichen Titel bzw. eine Berufsbezeichnung vergleichbar der des Steuerberaters handele.Es bleibe dem Steuerberater jedoch unbenommen, an anderer</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=83&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 08:57:47 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Widerruf der Pkw-&#220;berlassung um Arbeitsvertrag nur in engen Grenzen zul&#228;ssig - BAG vom 13.04.2010</title>
<description>Arbeitgeber darf &#220;berlassung eines Firmenwagens nicht aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden widerrufen - BAG vom 13.04.2010&#13;&#10;Es ist unzul&#228;ssig, wenn in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass der Arbeitgeber den zur Nutzung &#252;berlassenen Firmenwagen jederzeit aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden dem Arbeitnehmer wieder entziehen kann. &#13;&#10;Sachverhalt:Einem Arbeitnehmer wurde ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verf&#252;gung gestellt. In dem Arbeitsvertrag hie&#223; es hierzu, dass die &#220;berlassung des Fahrzeuges &quot;aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden widerrufen werden kann". Dies sollte &quot;durch geeignete j&#228;hrliche Ma&#223;nahmen" sichergestellt werden. Nachdem der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall deutlich weniger mit dem Fahrzeug fuhr, als urspr&#252;nglich vermutet, widerrief der Arbeitgeber die &#220;berlassung. Er wies darauf hin, dass angesichts der nur geringen Nutzung die &#220;berlassung des Fahrzeuges unwirtschaftlich sei. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Vereinbarung unwirksam ist.Entscheidungsgr&#252;nde:Die hier vereinbarte Klausel scheitert an der Missbrauchskontrolle f&#252;r AGB (Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorlag. Da der Arbeitnehmer regelm&#228;&#223;ig nicht erkennen k&#246;nne, wann der Arbeitgeber die Voraussetzung (wirtschaftliche Gr&#252;nde) f&#252;r gegeben h&#228;lt, habe</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=82&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 08:43:15 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Wer haftet, wenn Ware wegen h&#246;herer Gewalt nicht geliefert wird? Die Folgen des Vulkanausbruchs aus rechtlicher Sicht</title>
<description>von Rechtsanw&#228;ltin Tanja Thei&#223;&#160;&#13;&#10;Die Aschewolke des Eyjafjalla ist verflogen, der Flugverkehr wieder aufgenommen. Aber die Folgen des Vulkanausbruchs in Island wirken noch eine Weile nach. Die Flug- und Tourismusbranche hat einen Milliardenverlust zu verkraften. Auch volkswirtschaftlich gibt es Nachwehen. Besonders sensibel ist der Frachttransport. Allein die Lufthansa h&#228;tte in den Tagen des Flugverbots bis zu 15.000 Tonnen umschlagen sollen. Doch unz&#228;hlige Unternehmen auch noch Tage nach dem Ende des Flugverbots auf Ware - und das kann teuer werden: Wenn ein Ersatzteil f&#252;r 5000 Euro fehlt, kann das schnell einen siebenstelligen Schaden verursachen. Den deutschen Unternehmen sind nach Berechnung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) t&#228;glich rund eine Milliarde Euro an Gesch&#228;ftsvolumen entgangen. Wie kann man sich gegen solche Ausf&#228;lle sch&#252;tzen? Oder kann man den Gesch&#228;ftspartner haftbar machen? Ein kurzer Abriss zu diesen Rechtsfragen soll erste grundlegende Fragen beantworten.&#160;&#13;&#10;H&#246;here Gewalt&#13;&#10;Ein Vulkanausbruch geh&#246;rt juristisch gesehen zu den F&#228;llen sog. h&#246;herer Gewalt. Als h&#246;here Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von au&#223;en kommendes, nicht voraussehbares und auch durch &#228;u&#223;erste vern&#252;nftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100, 157 = NJW 1987, 1931). Das sch&#228;digende Ereignis muss durch elementare</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=81&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 14:27:09 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
<item>
<title>Oberlandesgericht Braunschweig zu Korruption von &#196;rzten&#160;- Mietzusch&#252;sse von Apothekern an &#196;rzte verboten?</title>
<description>Info-Schreiben 1/2010&#13;&#10;Strafbarkeit der Zusammenarbeit zwischen &#196;rz&#173;ten und Apothekern - ist der Korruptionspa&#173;ragraph auf (Zahn)&#196;rzte anwendbar?Das OLG Braunschweig kommt in einer aktuellen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Vertrags(zahn)&#228;rzte sich nach &#167; 299 StGB strafbar machen k&#246;nnen. Hierbei handelt es sich um den sog. Korruptionsparagraphen. Das OLG vertritt die Auffassung, Vertrags&#228;rzte seien Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des &#167;&#160;299 StGB. &#13;&#10;Sachverhalt:Anlass der Entscheidung waren Absprachen zwischen einem Apotheker und zwei Arztpraxen. Der Apotheker hatte beiden Praxen Zusch&#252;sse im sechsstelligen Eurobereich f&#252;r die Einrichtung der Praxisr&#228;ume zukommen lassen. Weiterhin zahlte er den &#196;rzten monatliche Mietkostenzusch&#252;sse im vierstelligen Bereich. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass es sich hierbei um Zuwendungen handelte, die ausschlie&#223;lich darauf zielten, dass der Apotheker von den &#196;rzten Zuweisungen bzw. Auftr&#228;ge erhielte, beispielsweise f&#252;r die Herstellung von Zytostatika.Das OLG musste sich in dem fraglichen Beschluss mit der Frage befassen, ob die Er&#246;ffnung des Hauptverfahrens beim Landgericht Braunschweig m&#246;glich war oder nicht. &#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;nde:Das OLG bejaht zun&#228;chst die Anwendbarkeit des &#167; 299 StGB und betrachtet den Vertragsarzt als Beauftragten der Krankenkasse im Sinne des &#167; 299 StGB. Das OLG</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=79&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 15:23:05 CEST</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
</item>
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<title>Befristete Steuerberatungsvert&#228;ge k&#246;nnen gek&#252;ndigt werden - BGH vom 11.02.2010</title>
<description>Befristete Steuerberatungsvertr&#228;ge k&#246;nnen fristlos gek&#252;ndigt werden - Vertragslaufzeiten von einem Jahr sind in der Regel unwirksamBundesgerichtshof best&#228;tigt bei Steuerberatungsvertr&#228;gen das Recht des Mandanten, das Auftragsverh&#228;ltnis vorzeitig zu k&#252;ndigen, wenn zu lange Laufzeiten vereinbart wurden (BGH vom 11.02.2010, IX ZR 114/09)SachverhaltIm vorliegenden Sachverhalt hat der Steuerberater mit seiner Mandantin, einer Apotheke, f&#252;r die Lohn- und Finanzbuchf&#252;hrung eine j&#228;hrliche Pauschale in H&#246;he von 30.000,00 DM vereinbart. Das Vertragsverh&#228;ltnis konnte beidseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gek&#252;ndigt werden. Wenn es nicht gek&#252;ndigt wurde, sollte es sich um jeweils ein Jahr verl&#228;ngern. Im Februar 2007 k&#252;ndigte die Apotheke das Vertragsverh&#228;ltnis fristlos. Nachdem f&#252;r den Januar 2007 bereits eine Verg&#252;tung geleistet wurde, stritt man sich vor Gericht um eine pauschale Restverg&#252;tung in H&#246;he von ca. 17.000,00 Euro. Nachdem der Steuerberater vom Landgericht noch Recht bekommen hatte, unterlag er sowohl beim OLG wie auch beim BGH. Beide Gerichte bejahten f&#252;r den vorliegenden Fall das Recht des Mandanten, das Beratungsverh&#228;ltnis trotz anderslautender schriftlicher Vereinbarung fristlos zu k&#252;ndigen.&#13;&#10;Entscheidungsgr&#252;ndeIm Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob es sich bei der Erstellung der Lohn- und Finanzbuchf&#252;hrung um</description>
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<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 09:43:22 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Vertretung von Apothekern durch freie Mitarbeiter unzul&#228;ssig?</title>
<description>Vertretung von Apothekern nur im Anstellungsverh&#228;ltnis erlaubt? Ein Apotheker darf sich nur durch einen anderen Apotheker vertreten lassen und diese Vertretung muss im Rahmen eines Anstellungsverh&#228;ltnisses erfolgen. Die Vertretung auf der Basis eines freien Mitarbeiterverh&#228;ltnisses (Honorarkraft) ist nach Auffassung des AG Diepholz und des LG Verden unzul&#228;ssig. Die Gerichte best&#228;tigen damit die in der Kommentierung vertretene Auffassung zu diesem in Rechtsprechung und Literatur nur selten behandelten Problem (AG Diepholz v. 18.03.2009, 2 C 323/08 und LG Verden v. 25.11.2009, 2 S 154/09).Sachverhalt:Der Inhaber einer Apotheke lie&#223; sich &#252;ber einen Zeitraum von mehreren Wochen von einer Kollegin vertreten. Die Parteien hatten hierzu eine knappe schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Vertretung sollte als Honorarkraft (freier Mitarbeiter) erfolgen. Die Parteien hatten hierzu einen Stundensatz vereinbart. Nachfolgend kam es zum Streit zwischen den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Apothekers und der Vertreterin &#252;ber den Umfang der tats&#228;chlichen T&#228;tigkeit. Die Erben beriefen sich zudem auf die Unwirksamkeit der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Sie vertraten die Auffassung, dass die Vertretung ausschlie&#223;lich im Rahmen einer Anstellung zul&#228;ssig sei, nicht aber durch einen freien Mitarbeiter. Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht als Berufungsinstanz best&#228;tigten diese Rechtsauffassung.</description>
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<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 17:32:28 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Standort in Hannover er&#246;ffnet</title>
<description>Nach langer Vorbereitung haben wir unseren Standort in Hannover er&#246;ffnet.&#13;&#10;Seit dem 01.202.2010 ist die Kanzlei lehmann und partner nunmehr auch in Hannover pr&#228;sent. Die gro&#223;z&#252;gigen B&#252;ror&#228;ume befinden sich im Zooviertel im Haus des Nieders&#228;chsischen Steuberberaterverbandes, der Villa Tram.&#160;Direkt daneben&#160;befindet sich das Haus der Nieders&#228;chsischen Steuerberaterkammer.In Hannover verf&#252;gen wir &#252;ber einen gro&#223;en Besprechungsraum, der auch f&#252;r Seminare verwendet werden kann.Gleichzeitig haben wir uns auch auf der anwaltlichen Ebene mit RA Dr. Henning Rothe verst&#228;rkt. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit unseren Mandanten und Kooperationspartnern, nunmehr in sowohl ind Burgwedel wie auch Hannover.</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=74&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 17:49:39 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Regierungskoaltion vereinbart &#196;nderung der Mehrheitsverh&#228;ltnisse und Gesellschaftereigenschaft in MVZ</title>
<description>Gesetzes&#228;nderung bei MVZ geplant - Gesellschaftermehrheit zuk&#252;nftig immer bei &#196;rzten?Die neue Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag Hinweise gegeben, wie sie sich die zuk&#252;nftige Gestaltung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) vorstellt. Es gibt dort eine eindeutige Aussage, wonach Gesellschafter von MVZ zuk&#252;nftig nur Vertrags&#228;rzte und Kliniken sein d&#252;rfen. Weiter wurde vereinbart, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmen bei den &#196;rzten liegen m&#252;sse. Nur in unterversorgten Gebieten wolle man Ausnahmen hiervon zulassen. Auch wenn noch nicht feststeht, ob und wenn ja wann, diese Vereinbarung tats&#228;chlich umgesetzt wird, sollte man sich als Betroffener mit dieser Vereinbarung auseinandersetzen. Dies schon deshalb, weil der Wortlaut der Vereinbarung im Gegensatz zu vielen anderen sehr vagen Absichtsbekundungen der Regierungskoalition an dieser Stelle sehr klar ist. Insbesondere wird man bei langfristig angelegten MVZ-Projekten pr&#252;fen m&#252;ssen, welche Auswirkungen eine entsprechende Gesetzes&#228;nderung f&#252;r ein noch in der Umsetzung befindliches Projekt haben kann. Hierzu einige Beispiele:Apotheker und andere Leistungserbringer werden zuk&#252;nftig keine MVZ mehr gr&#252;nden k&#246;nnen, wenn die Vereinbarung tats&#228;chlich umgesetzt wird. Sie k&#246;nnen sich dann allenfalls auf einen Bestandsschutz berufen, wenn sie bereits ein MVZ gegr&#252;ndet haben. Wenn aber beispielsweise</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=72&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 17:04:44 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>Rechtsanw&#228;lte lehmann und partner er&#246;ffnen im Januar 2010 Standort in Hannover</title>
<description>Nun ist es offiziell:Im Januar 2010 werden wir eine Niederlassung in Hannover (Zooviertel) er&#246;ffnen. Auf einer Fl&#228;che von ca. 350 qm wollen wir unseren Mandanten und Kooperationspartner das gesamte Beratungsangebot unserer Kanzlei anbieten. In diesem Zusammenhang werden wir uns mit einem weiteren Kollegen (Fachanwalt f&#252;r Medizinrecht) verst&#228;rken. Selbstverst&#228;ndlich werden wir aber auch in Burgwedel weiterhin in gewohnter Qualit&#228;t pr&#228;sent sein.Weitere Einzelheiten zu unserem Standort in Hannover werden wir demn&#228;chst bekannt geben.Ihre Kanzlei&#160;&#160;&#160;&#160; lehmann und partnerrechtsanw&#228;lte &bull; fachanw&#228;lte</description>
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<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 16:08:49 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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<title>BSG zu Klagebefugnis gegen Zweigpraxis - BSG v. 28.10.2009</title>
<description>Bundessozialgericht verneint Klagebefugnis von niedergelassenen &#196;rzten gegen eine Zweigpraxis - KV muss eine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation vor Ort tats&#228;chlich pr&#252;fenSachverhaltIm vorliegenden Fall klagte eine Praxis gegen die Genehmigung einer Zweigpraxis durch den Zulassungsausschuss. Vor dem Sozialgericht wurde die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht gab der Klage jedoch statt. Es bejahte die Klagebefugnis und stellte weiter fest, dass im vorliegenden Fall die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderliche &quot;Verbesserung der Patientenversorgung" nicht gegeben sei.Das Bundessozialgericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Hierbei wurde festgestellt, dass die bereits vor Ort t&#228;tigen Vertrags&#228;rzte nicht berechtigt sind, gegen die Zulassung einer Zweigpraxis zu klagen. Es fehle an einer individuellen Klagebefugnis.Entscheidungsgr&#252;ndeDas Bundessozialgericht hat ausweislich der bisher vorliegenden Pressemitteilung in einer ersten Stufe zun&#228;chst die Klagebefugnis der bereits praktizierenden Vertrags&#228;rzte verneint, welche das LSG noch bejahte. Es hat jedoch weiter zu den Erfordernissen f&#252;r die Genehmigung einer Zweigpraxis Stellung genommen. Es wurde festgestellt, dass eine qualitative Verbesserung des Leistungsangebots f&#252;r die Versicherten erforderlich sei. Hierbei m&#252;sse gerade in einem &#252;berversorgten Planungsbereich die Versorgungssituation eingehend</description>
<link>http://www.ralehmannundpartner.de/cms/front_content.php?idcat=4&amp;idart=70&amp;client=1&amp;lang=1</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 15:57:46 CET</pubDate>
<author>Kanzlei Lehmann - Kruse - Sternberg - Ureta</author>
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